Heimkostenentgelte
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Die Gesamtvergütung setzt sich zusammen aus:
- Unterkunft und Verpflegung
- Pflegekosten
- Investitionskosten
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)
Im bisherigen System des vollstationären Heimentgelts stiegen mit einem höheren Pflegegrad auch die Heimkosten im Bereich Pflege an. Dabei stieg meist der Eigenanteil an den Kosten sogar stärker als die Leistung der Pflegekassen, sodass Bewohner mit einem höheren Pflegegrad finanziell schlechter gestellt waren. D.h je höher der Pflegegrad umso höher der Eigenanteil.
Dieses System gehört seit dem 01.01.2017 der Vergangenheit an. Der sogenannte „einrichtungseinheitliche Eigenanteil“ (EEE) besagt, dass jeder Bewohner in einer bestimmten Einrichtung, gleich welchen Pflegegerades, den gleichen Betrag für die Pflege zahlen muss.
Vereinfacht gesagt wird nach folgendem Verfahren umgestellt: Alle Pflegesätze aller Bewohner werden an alle Bewohnerinnen und Bewohner gleich verteilt. Folgende Beispielrechnung einer Einrichtung mit drei Bewohnern soll das veranschaulichen:
Diese Summe wird nun durch die Gesamt-Anzahl der Bewohner (3) geteilt.
Dadurch ergibt sich ein EEE von 399,59 € für jeden Bewohner.
Der EEE beträgt ab dem 01.01.2023 in jedem Pflegegrad 37,74 € täglich.
Im Pflegegrad 1 erhalten Sie einen Zuschuss zu den Pflegeheimkosten von 125,– €
Im Pflegegrad 2 erhalten Sie einen Zuschuss zu den Pflegeheimkosten von 770,– €
Im Pflegegrad 3 erhalten Sie einen Zuschuss zu den Pflegeheimkosten von 1262,– €
Im Pflegegrad 4 erhalten Sie einen Zuschuss zu den Pflegeheimkosten von 1775,– €
Im Pflegegrad 5 erhalten Sie einen Zuschuss zu den Pflegeheimkosten von 2005,– €
Entlastung durch Leistungszuschlag
Zusätzlich zu diesen Leistungen erhalten Pflegebedürftige Pflegegrad 2 einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil, auch Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil genannt. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der Pflege in der Pflegeeinrichtung.
- 5 Prozent im ersten Jahr
- 25 Prozent im ersten Jahr
- 45 Prozent im ersten Jahr
- 70 Prozent im ersten Jahr
Die Abrechnung des Zuschlages erfolgt zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse. Der Pflegebedürftige erhält dann von der Pflegeeinrichtung die Rechnung über den noch zu verbleibenden Eigenanteil.
Beispiel: Berechnung des Zuschlags zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil
Durchschnittlicher einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) Stand 01.01.2023: 1148€
Leistungszuschlag | im ersten Jahr | im zweiten Jahr | im dritten Jahr | im vierten Jahr |
(5 Prozent) | (25 Prozent) | (45 Prozent) | (75 Prozent) | |
Pro Monat: | 57,40 € | 287,00 € | 516,60 € | 803,60 € |
Bitte beachten Sie, die hier genannte Berechnung dient nur dem besseren Verständnis. Sie spiegelt nicht die Leistung wieder, die die Pflegekasse übernimmt. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil wird von jeder Pflegeeinrichtung individuell festgelegt. Daraus ergeben sich für Sie in anderen Einrichtungen möglicherweise andere Zuschläge.
Die Beiträge für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden bei der Berechnung des Leistungszuschlages nicht berücksichtigt.
Reicht das eigene Einkommen nicht aus und ist kein Vermögen vorhanden, kann seit dem 1. Januar 2003 für Heimbewohner bei der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung Grundsicherung beantragt werden.
Beim Bezirk Oberpfalz (Sozialamt) erhalten Sie nach offener Darlegung Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse individuelle Auskünfte, wer für die Finanzierung der Heimkosten zuständig ist.
Seit dem 01.01.2023 können Pflegebedürftige auch Wohngeld bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die Anerkennung von Grundsicherung schließt eine Anerkennung von Wohngeld aus.
Alle Anträge (bei Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) sind unbedingt vor Beginn einer Kurzzeit-, Verhinderungs- oder Dauerpflege zu stellen. Es ist ratsam, die Kostenträger um eine vorläufige Zusage zur Kostenübernahme zu bitten.
Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung sind gem. Heimvertrag beinhaltet.
Oder Sie rufen einfach an. Telefonnummern unter Kontakte.